Rechtsprechung
BVerwG, 23.01.2015 - 2 WDB 2.14 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
WDO § 70 Abs. 3, § 91 Abs. 1 Satz 1; StPO § 146
Zuständigkeit des Truppendienstgerichts; Zuständigkeitsbestimmung; zusammenhängende Dienstvergehen; Verbot der Mehrfachverteidigung; Verfahrensverbindung. - openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
WDO § 70 Abs. 3, § 91 Abs. 1 Satz 1
Verbot der Mehrfachverteidigung; Verfahrensverbindung; Zuständigkeit des Truppendienstgerichts; Zuständigkeitsbestimmung; zusammenhängende Dienstvergehen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 70 Abs 3 WDO, § 91 Abs 1 S 1 WDO, § 146 S 2 StPO
Zuständigkeit des Truppendienstgerichts; Mehrfachverteidigung; Tatidentität - rechtsprechung-im-internet.de
§ 70 Abs 3 WDO, § 91 Abs 1 S 1 WDO, § 146 S 2 StPO
Zuständigkeit des Truppendienstgerichts; Mehrfachverteidigung; Tatidentität - Wolters Kluwer
Wahl eines gemeinsamen Verteidigers durch die Beschuldigten aufgrund des gemeinsamen Handelns bei Pflichtverletzungen bzgl. Bestimmung des zuständigen Truppendienstgerichts
- rewis.io
Zuständigkeit des Truppendienstgerichts; Mehrfachverteidigung; Tatidentität
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wahl eines gemeinsamen Verteidigers durch die Beschuldigten aufgrund des gemeinsamen Handelns bei Pflichtverletzungen bzgl. Bestimmung des zuständigen Truppendienstgerichts
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 12.08.2002 - 2 BvR 932/02
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbindung von Strafverfahren
Auszug aus BVerwG, 23.01.2015 - 2 WDB 2.14
Der für eine Verfahrensverbindung eröffnete richterliche Ermessensspielraum unterliegt verfassungsrechtlichen Grenzen, insbesondere dem Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, der auch das Recht umfasst, sich von einem gewählten Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2002 - 2 BvR 932/02 - juris Rn. 23, 26).Daher hat der Richter bei seiner Entscheidung über die mögliche Verbindung zweier Verfahren auch zu erwägen, ob diese gerechtfertigt ist, obwohl sie wegen der durch sie begründeten Verfahrensidentität und des verfassungsrechtlich unbedenklichen Verbots der Mehrfachverteidigung zur Zurückweisung des vom Beschuldigten gewählten Verteidigers seines Vertrauens führt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2002 - 2 BvR 932/02, juris Rn. 27 m.w.N.).
- BVerwG, 10.08.1993 - 2 WDB 5.93
Wehrdisziplinarrecht - Mehrfachverteidigung
Auszug aus BVerwG, 23.01.2015 - 2 WDB 2.14
Zwar gilt das Verbot der Mehrfachverteidigung im Sinne von § 146 StPO wegen § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren (BVerwG, Beschluss vom 10. August 1993 - 2 WDB 5, 6.93 - BVerwGE 93, 386).